Herzlich Willkommen
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen. (Helmut Schmidt, ehem. Bundeskanzler)
E-Rechnungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat Ende März 2024 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Neben einigen Vorhaben zur Entlastung von Unternehmen beinhaltet das Gesetz auch eine Neuregelung zur Rechnungsstellung: Die E-Rechnungspflicht.
Hierbei werden zukünftig alle Umsätze zwischen Unternehmen, die im Inland ansässig sind, von der neuen E-Rechnungspflicht erfasst. Business-to-Business-Umsätze sind somit verpflichtend über E-Rechnungen abzurechnen (wenn der Umsatz nicht nach § 4Nr.4-29 UStG steuerbefreit ist).
Als E-Rechnung gilt nur noch ein Beleg, der in einem bestimmten, strukturierten, elektronischen Format, das der EU-Richtlinie 2014/55/EU entspricht.
Papierrechnungen und Rechnungen in anderen Formaten werden zukünftig als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet.
Rechnungssteller und Rechnungsempfänger vereinbaren konkret, welches technische Format verwendet wird. Wichtig ist, dass sich die Umsatzsteuer und die zugehörigen, nach Umsatzsteuergesetz erforderlichen Rechnungsdaten, richtig und vollständig aus dem Beleg extrahieren lassen und das Format der europäischen Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr kompatibel ist.
Es gibt folgende Erleichterungen und Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht:
- Es gibt keine Neuerungen für Rechnungen an Privatpersonen.
- Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Unternehmen, die im Inland ansässig sind.
- Für sog. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise, die als Rechnungsbeleg verwendet werden, gelten die Regelungen nicht.
Grundsätzlich gelten die Neuregelungen bereits ab dem 01.01.2025.
Folgende Übergangsregelungen wurden vereinbart:
Unsere Kanzlei steht Ihnen natürlich für Ihre Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Amling
Steuerberater
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